Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 26.08.2010 - 2 KO 3/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Erinnerung gegen Kostenfestsetzung wegen Anrechnung von Gewerbesteuer
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Vornahme einer Aufteilung von anrechenbaren Gewerbesteuermessbeträgen; Berechnung eines Streitwertes nach der typisierten einkommenssteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vornahme einer Aufteilung von anrechenbaren Gewerbesteuermessbeträgen; Berechnung eines Streitwertes nach der typisierten einkommenssteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Erinnerung gegen Kostenfestsetzung wegen Anrechnung von Gewerbesteuer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- BFH, 29.09.2005 - IV E 5/05
Gewinnfeststellungsbescheid; Streitwert
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.08.2010 - 2 KO 3/10
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist diese grundsätzlich mit 25 v.H. des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. September 2005, IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315;… vom 28. Februar 2001, VIII E 5/00, BFH/NV 2001, 1035, jeweils m.w.N.).Ausnahmsweise kommt der Ansatz eines höheren Prozentsatzes dann in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 v.H. den tatsächlichen einkommenssteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 315, m.w.N.).
Bei einem festgestellten oder erstrebten Gewinnanteil von mehr als 15.000 DM hat die Rechtsprechung den Pauschsatz z.B. angemessen erhöht (BFH, Beschluss v. 27.10.2005 - V E 5/05 - BFH/NV 2006, 315).
- BFH, 17.11.1987 - VIII R 346/83
Beschluß des BFH - Antrag auf Ergänzung eines Beschlusses - Zweiwochenfrist - …
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.08.2010 - 2 KO 3/10
Werden Umstände erkennbar, die darauf schließen lassen, dass die angestrebten Verlustbeträge bei der Ermittlung des Einkommens der Mitunternehmer zum Ausgleich entsprechend hoher positiver Einkünfte dienen sollen, kann im Rahmen des Streits über die Höhe des Verlustes ein Prozentsatz, der in der Nähe des Höchststeuersatzes liegt, angemessen sein (vgl. BFH-Beschluss in BStBl II 1988, 287). - BFH, 28.02.2001 - VIII E 5/00
Erinnerung - Kosten - Streitwert - Nichtzulassungsbeschwerde - Gewinnfeststellung …
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.08.2010 - 2 KO 3/10
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist diese grundsätzlich mit 25 v.H. des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. September 2005, IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315; vom 28. Februar 2001, VIII E 5/00, BFH/NV 2001, 1035, jeweils m.w.N.).
- BFH, 27.10.2005 - V E 5/05
Rechtsschutz in Kostensachen
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.08.2010 - 2 KO 3/10
Bei einem festgestellten oder erstrebten Gewinnanteil von mehr als 15.000 DM hat die Rechtsprechung den Pauschsatz z.B. angemessen erhöht (BFH, Beschluss v. 27.10.2005 - V E 5/05 - BFH/NV 2006, 315). - BFH, 27.05.2002 - XI E 2/02
Mitunternehmer; Streitwertermittlung
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.08.2010 - 2 KO 3/10
An der pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommenssteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2002, XI E 2/02, BFH/NV 2002, 1323). - BFH, 22.01.2001 - IV S 10/00
Streitwert - Antrag auf Änderung der Festsetzung - Änderung von Amts wegen - …
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.08.2010 - 2 KO 3/10
Bei sehr hohen Beträgen ab 120.000 DM hat sie den Pauschsatz auf bis zu 50 v.H. angehoben (…BFH, Beschluss v. 23.03.2000 - IV E 1/00 - BFH/NV 2000, 1218;… BFH, Beschluss v. 12.01.1994 - IV E 2-3/93 - BFH/NV 1994, 817 für einen Gewinnanteil eines Gesellschafters von über 1 Mio. DM), insbesondere aber auch bei Abschreibungs- und Verlustzuweisungsgesellschaften (BFH, Beschluss v. 22.01.2001 - IV S 10/00 - BFH/NV 2001, 806). - BFH, 23.03.2000 - IV E 1/00
Streitwert; Widerspruch gegen Erledigung der Hauptsache
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.08.2010 - 2 KO 3/10
Bei sehr hohen Beträgen ab 120.000 DM hat sie den Pauschsatz auf bis zu 50 v.H. angehoben (BFH, Beschluss v. 23.03.2000 - IV E 1/00 - BFH/NV 2000, 1218;… BFH, Beschluss v. 12.01.1994 - IV E 2-3/93 - BFH/NV 1994, 817 für einen Gewinnanteil eines Gesellschafters von über 1 Mio. DM), insbesondere aber auch bei Abschreibungs- und Verlustzuweisungsgesellschaften (…BFH, Beschluss v. 22.01.2001 - IV S 10/00 - BFH/NV 2001, 806). - BFH, 09.05.1979 - I E 1/79
Gewinnfeststellung - Aufhebung des Feststellungsbescheides - Streitwertberechnung
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.08.2010 - 2 KO 3/10
Umgekehrt hat die Rechtsprechung den Regel-Pauschsatz auf unter 25 v.H. ermäßigt, z.B. auf 20 v.H. (BFH, Beschluss v. 09.05.1979 - I E 1/79 - BStBl II 1979, 608) oder auf sogar nur 1 v.H., weil keine ertragsteuerlichen Auswirkungen erkennbar gewesen sind (…BFH, Urteil v. 30.06.1989 - VIII R 372/83 - BFH/NV 1989, 802). - BFH, 12.01.1994 - IV E 2/93
Streitwert im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung …
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.08.2010 - 2 KO 3/10
Bei sehr hohen Beträgen ab 120.000 DM hat sie den Pauschsatz auf bis zu 50 v.H. angehoben (…BFH, Beschluss v. 23.03.2000 - IV E 1/00 - BFH/NV 2000, 1218; BFH, Beschluss v. 12.01.1994 - IV E 2-3/93 - BFH/NV 1994, 817 für einen Gewinnanteil eines Gesellschafters von über 1 Mio. DM), insbesondere aber auch bei Abschreibungs- und Verlustzuweisungsgesellschaften (…BFH, Beschluss v. 22.01.2001 - IV S 10/00 - BFH/NV 2001, 806). - BFH, 30.06.1989 - VIII R 372/83
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.08.2010 - 2 KO 3/10
Umgekehrt hat die Rechtsprechung den Regel-Pauschsatz auf unter 25 v.H. ermäßigt, z.B. auf 20 v.H. (BFH, Beschluss v. 09.05.1979 - I E 1/79 - BStBl II 1979, 608) oder auf sogar nur 1 v.H., weil keine ertragsteuerlichen Auswirkungen erkennbar gewesen sind (BFH, Urteil v. 30.06.1989 - VIII R 372/83 - BFH/NV 1989, 802).